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ORGAINVENT – ORIGIN INDICATION OF MEAT

ORGAINVENT has been developing and operating verification systems and certification systems at the agriculture – food industry and agriculture – energy industry interfaces since 1998

The first of these systems was the beef labelling system from ORGAINVENT, which had already been authorised by the German Federal Agency for Agriculture and Food (BLE) in 1998 and represented the leading German labelling system until the end of the requirement for authorisation in 2014.

Its successor is the “ORGAINVENT System for the Indication of Origin of Meat”, which has been available for voluntary use by all market participants since 2015.

It is founded on the EU legal requirements (Reg. (EC) No. 1760/2000 and Reg. (EU) No. 1337/2013) and is verified regularly and independently by external certification organisations at all production and marketing stages

The ORGAINVENT “Origin” team is also able to support your company with the implementation of the indication of origin and traceability of meat and can compile individualised documentation, especially when voluntary declarations are used.

YOUR QUESTIONS

  • Would you like to learn the basics of the indication of origin of meat and reliably implement it in your company?
  • Would you like to use voluntary declarations that add value (e.g. regional origin) in a correct and traceable manner?
  • Have issues been raised during official inspections?

  • Would you also like to transfer indication of origin to other product groups?

OUR ANSWERS

  • Our ORGAINVENT System gives you the foundations and the ORGAINVENT Team assists with its implementation.
  • The ORGAINVENT Team provides you with information and advice on these topics that is tailored to your needs

  • The ORGAINVENT Team supports you in word and deed with the corrective measures.
  • We will be glad to work with you to develop a tailored plan on the basis of current legal requirements

CHALLENGES FOR THE INDUSTRY

New or changed legal requirements – customer wishes – consumer expectations – critical NGOs

Companies must orient themselves in this field of uncertainty, need to respond promptly, and must not overlook any updates. Industry associations do not always take up these challenges and support the market participants.

Individual solutions between the supplier and the customer can lead to many different solutions, which can mean considerable additional expense for the company.

OUR SYSTEM SOLUTIONS

ORGAINVENT is a neutral service provider. We are not active in the manufacturing or marketing sectors ourselves. Instead, we draw on our many years of experience with our systems and our high level of commitment to solve your challenges.

Industry solutions have the advantage that all participants in the industry (producers, processors, marketers) are sat together at the round table and approach the challenges cooperatively. ORGAINVENT moderates this round table and works through proposed solutions with those involved. These could be joint decisions or industry-led systems.

ORGAINVENT establishes the system requirements in conjunction with the concerned parties and structures industry demands, legal requirements, verification and inspection scenarios. ORGAINVENT manages the systems and makes itself available as a point of contact.

Label

INDICATION OF ORIGIN

“Duty ” – The legal requirements

The indication of origin of fresh meat must be implemented at every stage of production and marketing (slaughter, cutting, wholesale, food retail, butcher’s shops, farm shops). It is based on the EU regulations relating to beef labelling and the indication of origin of meat from swine, sheep, goats and poultry and the food information regulation, as well as other European and national legal texts that implement these regulations.

New since 1/4/2020 is the declaration of origin for the primary ingredient where this differs from the declaration of origin of the product.  In the ORGAINVENT System, the origin of the “meat” primary ingredient in processed products (e.g. meat products, meat preparations, ready meals) can be indicated and traced.

“Freestyle” – Voluntary indications

Types of meat for which no statutory requirement for indication of origin has yet been stipulated, e.g. rabbit, venison or other exotics, can also be identified and tracked with the ORGAINVENT System. We do this by developing internal system regulations that are closely modelled on the aforementioned legal texts.

Special attention is given by ORGAINVENT to voluntary declarations, which are used to additionally endorse the meat. Category, breed, regional origin, rearing conditions, feeding conditions and branded meat programmes are declarations that provide added value to the meat and are in demand from customers.

THE ORGAINVENT-System

The ORGAINVENT System combines all of the legal requirements and the use of voluntary declarations into one system, thus offering its subscribers a uniform implementation for identification, traceability and documentation.

The ORGAINVENT System incorporates regular independent inspections by external certification organisations in order to monitor the correct implementation of the system requirements and be able to react quickly to deal with weak areas.

Subscribers to the ORGAINVENT System

There are currently (04/11/2024) 182 businesses from the meat industry and retail sector registered as subscribers to the ORGAINVENT System. They use the ORGAINVENT methodology in the process stages and at the operating sites listed in the following image

PARTICIPANT SEARCH

You can start a participant search under the following link.

Please enter the various search parameters.

The participants are given with their name, postcode and place. The process stages and types of meat registered with ORGAINVENT are also specified.

Our participants can decide for themselves whether the company logo and a link to their own homepage are also added. Please use this form for this

Participant in the ORGAINVENT System for the Indication of Origin of Meat

Documents für system interested

For companies interested in the system, we have provided some documents here for participation in the ORGAINVENT System for the Indication of Origin of Meat.

If you are interested, please send us an email so that we can send you our registration documents.

All ORGAINVENT participants were provided with the current system documents at the beginning of the contract and when updates were made. If you have further requirements for system documents, please send us an email stating your ORGAINVENT participant number.

We will then send you the general system specifications and the guidelines relevant to your company.

Kontrolle

INDEPENDENT INSPECTION

Independent inspection has been embedded in the ORGAINVENT System since 1998.

In addition to their contract with ORGAINVENT, every system subscriber also enters into a contract with one of the independent certification organisations listed in the ORGAINVENT System.

Every operating site and every process stage (slaughter, cutting, processing, wholesale, food retail, butcher’s shops, farm shops) is regularly inspected on the basis of a checklist specified by ORGAINVENT that is designed explicitly to account for indication of origin and traceability. All of the employed auditors undergo an annual ORGAINVENT training course.

Inspection synergies with other certification systems – such as the QS System – are possible and desirable:

Following confirmation by the certification organisation in accordance with the dual-control principle and special approval by ORGAINVENT, every inspection report is stored in a database so that the inspection history can be evidenced at any time.

Any complaints relating to identification and traceability have the effect of triggering our sanctions system which, in addition to rapid assistance by the ORGAINVENT Team as a corrective measure, also provides for cautions and written warnings as well as contractual penalties in serious cases.

Cooperation agreement

COOPERATION AGREEMENTS

ORGAINVENT enters into cooperation contracts with organisations that wish to give their label a systematic inspection structure. The label holder is then also subject to the ORGAINVENT System. A checklist corresponding to its own criteria is prepared and checked off together with the ORGAINVENT checklist.

We would be happy to advise your organisation with regard to cooperation with the ORGAINVENT System. Please address to Andreas Schmadel for further information

A cooperation agreement with the regional brand EIFEL GmbH has been in place since 2015. The use of this regional label makes the special and proven quality from the Eifel region (within DE, BE, LU) immediately recognisable to the end consumer. For the range of fresh meat, indication of origin with the ORGAINVENT System is mandatory for all label users.

37 companies with 59 sites make use of this cooperation agreement.

Eifel-Marke

Schulung

TRAINING & SEMINARS

The implementation of indication of origin of meat is not easy. Because of this, ORGAINVENT offers various types of training.

You can obtain further information on our range of training courses from Dr. Kirsten Schneehagen

Basic training

ORGAINVENT offers regular basic training at its head office for all subscribers. This includes the legal requirements as well as tips and tricks for implementation at the individual process stages. The half-day training sessions are broken up with lots of “activity” rounds in which our participants are able to apply directly the knowledge that they have acquired.

The basic training sessions are conceived as new or refresher training for all staff in ORGAINVENT companies (purchasing, production, labelling, QA, marketing, sales) and are free of charge for these employees. Because employees of various ORGAINVENT subscribers come together at these training sessions, there is always a lively exchange of experiences too.

Next basic training: March 18th, 2025, via MS TEAMS

Please register by March 10th at the latest. Please use the form below

If you have specific questions that should be answered in the training, you can send them to us – as well as label examples or examples of your documentation – by the same email. You will then receive the link to the Zoom training and further information in our reply email. You can find our privacy policy for events here.

Please have in mind that the training is held in German.

 



    HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ: Wenn Sie die im Anmeldeformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihre Angaben für die Anmeldung zur Grundlagenschulung verwenden. Eine Weitergabe an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn geltende Datenschutzvorschriften rechtfertigen eine Übertragung oder wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Sie können Ihre erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Im Falle des Widerrufs werden Ihre Daten umgehend gelöscht. Ihre Daten werden ansonsten gelöscht, wenn wir Ihre Anfrage bearbeitet haben oder der Zweck der Speicherung entfallen ist. Sie können sich jederzeit über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten informieren. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auch in der »Datenschutzerklärung dieser Webseite.

    HINWEIS ZU STORNIERUNGEN: Auch wenn die Grundlagenschulungen für ORGAINVENT-Teilnehmer / Teilnehmerinnen kostenfrei sind, ist - bei Präsenzschulungen - nur bis 14 Tage vor Seminarbeginn eine kostenfreie Stornierung möglich. Danach stellen wir Ihnen eine Gebühr von 125,00€ zzgl. MwSt. in Rechnung. Selbstverständlich ist die Teilnahme übertragbar.

    In-house training

    Instead of you sending lots of staff members on a trip, ORGAINVENT will also happily come to you. The training sessions are oriented explicitly to your business and your processes. The examples (labels, delivery documents, etc.) are matched to your company. But there is no shortage of activity rounds here either, since they break up the training sessions and show you immediately what you have already learned.

    We have prepared a flyer on in-house training sessions with further information for you (in german) and please contact Dr. Kirsten Schneehagen, if you need more information.

    ORGAINVENT e-learning

    All participants in our seminars receive access to our e-learning offer. there the knowledge can be deepened in short modules and applied in a quiz.

    INDICATION OF ORIGIN IN 90 SECONDS – German Video –

    NEWS

    ANUGA 2023 from 7.-11. October in Cologne

    This year, ORGAINVENT's Team Origin will again be represented with a stand at ANUGA. As has been the case for several years, the ORGAINVENT stand 049 is located on the trade fair boulevard on the joint BVLH stand.

    The entire Team Origin will be available for discussions on the various trade fair days at ANUGA.

    Follow us at linkedin!

    Since July 2023 the Origin-Team of ORGAINVENT presents lots of information at the new linkedin-Account

    November 27, 2022

    25 years of ORGAINVENT – Labelling of origin more relevant than ever

     

    ORGAINVENT GmbH was founded 25 years ago on November 27th, 1997 against the background of die the BSE crisis. Since then it has successfully been taken care of verification systems and certification systems at the agriculture – food industry interfaces. The BSE crisis has now been over-come, but the issue of origin labelling has steadily increased in importance over the past 25 years. ORGAINVENT was able to continuously expand and consolidate its leading role in the labelling of origin.
    In the press, "origin" is currently being discussed in connection with the labelling of animal husbandry. The two topics are often “lumped together”. Labelling of the origin of meat is repeatedly demanded, although this has long been mandatory for many products. However, there is no legal basis for the labelling of husbandry, i.e. the advertising of the form of animal husbandry on the farm. In addition to the labelling of origin, further value-enhancing advertising claims are made about the meat, e.g. about a specific region, breed or husbandry system.
    The legal requirements for labelling the origin of meat have been successively expanded in recent years from initially beef to pre-packaged pork, poultry, sheep and goat meat and from unprocessed meat to processed products with meat as the primary ingredient. But the development is not over yet. In the discussion are the gastronomy as previously not included sales area and the extension of the scope to other types of meat, to the labelling of pork & Co. offered not prepacked at the service counter, meat products or products with meat products and other animal products (e.g. milk). In addition, there are various national rules of individual EU member states.
    For market participants, this means that they constantly have to adapt to new legal regulations with their many pitfalls. This is exactly where ORGAINVENT comes in: Together with the companies, the basis for a functioning information chain is created and the veracity of the information provided is secured for the customer through neutral inspections. Systematic documentation is the key to secure traceability.
    ORGAINVENT supports its participants in their daily work relating to traceability, documentation, correct labelling and the creation of customer information. Participation in the ORGAINVENT system always includes an obligatory neutral inspection for all operating sites, with the help of which the functionality of the system is confirmed. This means that the participants are also well prepared in the case of official controls.
    With ORGAINVENT's many years of experience as a verification system, new products and process stages can be integrated in a legally secure but also practical manner. This is the particular strength of ORGAINVENT.
    25 years of ORGAINVENT - and no end in sight.

    GLOSSARY - IN GERMAN

    Wir haben Ihnen einen Katalog mit Erläuterungen für viele Schlagworte der Herkunftskennzeichnung von Fleisch vorbereitet. Dazu gehören rechtliche Definitionen, Systeminformationen und Hinweise von Behörden - soweit sie uns vorliegen. Bitte lassen Sie es uns wissen, wenn Sie hier wichtige Punkte vermissen.

    Aus Klarstellungsgründen ist es sinnvoll, ausgelobte Angaben auf dem Etikett auszuschreiben und nicht abzukürzen (z.B. "Ri = Rinder" oder "vac. = vacuumiert").

    Quelle: BLE-Schreiben, 22.3.2006

    Die Aufbewahrungsfrist von Belegen (Aufzeichnungen und Nachweisen) im Rahmen der Rindfleischetikettierung beträgt in Deutschland ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Erstellung der Belege / Nachweise. Andere Vorschriften, nach denen einen längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

    Quelle: Nationale Rindfleischetikettierungs-Verordnung vom 30.6.2009, § 2

    In der Regel werden vakuumierte Fleischstücke mit innenliegenden Etiketten gekennzeichnet. Da im Rahmen von Warenwirtschaftssystemen verstärkt Scanner zum Ablesen der Etiketten eingesetzt werden und diese Scanner innenliegende Barcodes oft nur schlecht lesen können, wird vermehrt auf aussen aufgeklebte Etiketten ausgewichen.

    Backenfleisch von Rindern und Kälbern ist nicht etikettierungspflichtig gem. VO(EG) 1760/2000. Rinderbacken sind Teil des Kopfes und Kopffleisch ist ein Schlachtnebenerzeugnis (KN-Code: 02061098 / 02062999). Bei Kalbsbacken muss aber die Verkehrsbezeichnung (Kalbfleisch) und das Schlachtalter (Schlachtalter weniger als 8 Monate) gem. VO(EU) 1308/2013 angegeben werden.

    Quelle: E-Mail BLE 5.3.2013 (für vorherige Version der Schlachtalterangaben gem. VO(EG) 1234/2007)

    Zoologisch ist der Bison (und der europäische Wisent) eine eigene Gattung. Zolltariflich gehören Bions, Wisent und Büffel jedoch zu den Rindern (KN-Code 0102), deshalb ist ihr rohes, genießbares Fleisch auch den Positionen für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch (KN-Codes 0201 und 0202) einzuordnen und unterliegt daher den Regeln der Rindfleischetikettierung gem. VO(EG) 1760/2000).

    (Quelle: ZPLA-E-Mail, 14.12.2012).

    Das Rindfleischetikett gem. VO(EG) 1760/2000 dient einigen anderen Verordnungen (u.a. aus dem Veterinärbereich) als "Vehikel". Die VO(EG) 999/2001 ("BSE-VO") schreibt u.a. vor, was als Risikomaterial bei Rindfleisch anzusehen ist und entsorgt werden muss. Für die Entfernung der Wirbelsäule von mehr als 30 Monate alten Rindern aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko ist folgendes Kontrollsystem eingerichtet worden: ist die Entfernung der Wirbelsäule als Risikomaterial notwendig, ist der Schlachtkörper oder die Schlachtkörperteile mit einem roten Streifen auf dem Rindfleischetikett zu kennzeichnen. Ist ein roter Streifen auf dem Schlachtetikett vorhanden, weiß der Zerlegebetrieb, dass die Wirbelsäule bei der weiteren Zerlegung als Risikomaterial entfernt werden muss.

    (Quelle: VO(EG) 999/2001, Anhang V 1. / 4. / 11.2 / 11.3).

    Quelle: VO(EG) 999/2001, Anhang V1./4./11.2/1.3, geändert durch VO(EU) 2016/1396

    Die BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) ist die zuständige Behörde für Kontrolle der obligatorischen Rindfleischetikettierung und der Kennzeichnung von Rindfleisch unter 12 Monaten (gem. VO(EU) 1308/2013). Zuständig ist das Referat 526 unter der Leitung von Jeanette Hank. Anfragen richten Sie bitte an: rindfleischetikettierung@ble.de

    Quelle: VO(EG) 999/2001, Anhang V1./4./11.2/1.3, geändert durch VO(EU) 2016/1396

    Gem. Artikel 1 a f) der VO(EG) 1825/2000 (ergänzt durch VO(EG) 275/2007) versteht man unter Charge / Partie "die Menge Fleisch, nicht entbeint oder entbeint, z.B. Schlachtkörper, Schlachtkörperviertel oder Fleischstücke ohne Knochen, die zusammen unter gleichen Bedinungen zerlegt, gehackt oder verpackt werden." Es gibt für die Rindfleischetikettierung klare Vorgaben hinsichtlich Größe und Zusammensetzung einer Charge (geregelt in Art. 4 der gleichen VO), abhängig davon, welches Erzeugnis man produzieren möchte (Fleischstück, Abschnitt, Fleischteilstück, Hackfleisch).
    Eine nahezu wortgleiche Definition findet sich in der VO(EU) 1337/2013 für die Fleischarten Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel.
    Als "Drittländer" werden alle Länder außerhalb der Europäischen Union bezeichnet (Nicht-EU-Mitgliedstaaten). Auch für diese Länder gelten die Vorgaben zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch (Rindfleischetikettierung gem. VO(EG) 1760/2000 bzw. VO(EU) 1337/2013 Für Schweine-, Schaf-, Ziegen-, Geflügelfleisch), sofern sie Fleisch dieser Tierarten in die EU exportieren wollen. "Klassische" Rindfleischexportländer sind Argentinien, Australien, Uruguay, Brasilien, Neuseeland, Canada, USA und Paraguay. Alle exportierenden Unternehmen müssen eine EU-Zulassung haben und das Fleisch (mindestens) mit den Pflichtangaben etikettieren.

    "Etikettierung ist die Anbringung eines Etiketts an ein einzelnes Stück oder mehrere Stücke Fleisch oder ihrer Verpackung oder im Falle nicht vorverpackter Erzeugnisse schriftliche und deutlich sichtbare geeignete Angaben für den Verbraucher am Ort des Verkaufs" (Art. 12, VO(EG) 1760/2000). Bei vorverpackter Ware wird i.d.R. jeweils die kleinste Verpackungseinheit vollständig etikettiert, z.B. vakuumiertes Teilstück, SB-Verpackung, Transportkiste für Knochenware. Wenn jedoch mehrere bereits verpackte Teile erneut umhüllt werden (z.B. mit einem Karton), dann ist die Etikettierung dieser kleinsten Verkaufseinehit ausreichend.

    Die Verkaufseinheit muss jedoch verschlossen und von anderen Verkaufseinheiten eindeutig abgrenzbar sein. Sollten später Einzelteile aus dieser Verkaufseinheit einzeln vermarktet wrden, müssen sie vollständig etikettiert sein (ggf. Neuetikettierung mit den Angaben des Kartonetiketts). Für die Etikettierung von Rindfleisch in der Bedienungstheke (sog. nicht vorverpackte Ware) gibt es verschiedene Möglichkeiten: direkte Kennzeichnung des Rindfleisches mit dem Vorstufenetikett oder mit Theken-Schildchen sowie indirekte Kennzeichnung mit zentralen Etikettierungsinformationen oder Tafeln. Es sind ebenfalls Kombinationen zwischen direkter und indirekter Kennzeichnung möglich.

    Bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ist eine körperliche Kennzeichnung ("Etikettierung") nur bei vorverpacktem Fleisch für die Abgabe an den Endverbraucher ("SB-Verpackungen") oder an den Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen vorgeschrieben (Art. 5 (1), VO(EU) 1337/2013). Eine Etikettierung von Fleisch dieser Tierarten in der Bedientheke ist seit dem 1.2.2024 in Deutschland durch die LMIDV vorgeschrieben.

    Die "Bedingungen der Erzeugung" sind freiwillige Angaben. Hierzu gehören: "Animal Welfare", z.B. Haltung und Tiertransportzeiten. Fütterung, z.B. innerhalb des Systems definierte Fütterungshinweise. Tiermedizinische Behandlung, z.B. Ausschluss bestimmer Medikamente oder Einhaltung definierter Wartezeiten bei anderen Medikamenten. Regionalangaben. Über gesetzliche Vorgaben hinausgehende Kontrollschritte.

    (Quelle: Positivliste, 24.8.2006)

    Alle Angaben auf Rindfleischetiketten oder schriftlichen Informationen am Ort des Verkaufs (bei nicht vorverpacktem Rindfleisch) sowie auf SB-Etiketten anderer Fleischarten, die nicht durch die Rechtstexte vorgeschrieben sind, sind sog. freiwillige Angaben. Diese freiwilligen Angaben unterliegen bei Rindfleisch dem Artikel 15a der VO(EG) 1760/2000 und müssen objektiv, durch die einschlägigen Behörden überprüfbar und für den Verbraucher verständlich sein. Weiterhin unterliegen alle freiwilligen Angaben zu allen Fleischarten den Art. 36 und 37 der VO(EG) 1169/2011 und dürfen nicht irreführend, nicht zweideutig oder missverständlich sein und müssen ggf. auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen. Bis zum 13.12.2014 gab es entsprechende Genehmigungen für freiwillige Angaben für Rindfleisch durch die BLE.  Freiwillige Angaben im ORGAINVENT-System müssen wie die Herkunftsangaben bis auf den Ursprung rückverfolgbar sein.

    Def.: "kleine Fleischstücke, die als für den Verzehr für den Menschen geeignet eingestuft werden, ausschließlich beim Parieren anfallen und beim Entbeinen der Schlachtkörper und / oder beim Zerlegen von Fleisch gewonnen werden". Diese Definition steht nahezu wortgleich in den VO(EG) 172/2007 für Rind und VO(EU)1337/2013 für andere Fleischarten. Hierzu zählen u.a. die Erzeugnisse "Verarbeitungsfleisch" oder "Industriefleisch", die als Vorprodukte für die Wurst- und Konservenindustrie verwendet werden.

    Bei Rindfleisch kann für Fleischabschnitte eine Variante der üblichen Rindfleischetikettierung verwendet werden: die "Zerlegeangabe" wird durch folgende Angabe ersetzt: "erzeugt in: Ländername + Zulassungs-Nr. des erzeugenden Betriebs". Die Chargenbildung kann über verschiedene Geburts- und Mastländer erfolgen ("geboren und aufgezogen in: Liste der Länder") sowie über verschiedene Schlachtbetriebe EINES Schlachtlandes. Die Zulassungs-Nr. der Schlachtbetriebe brauchen bei dieser Variante nicht angegeben zu werden. Fleischabschnitte (Rind) können aber auch mit der üblichen Rindfleischetikettierung (für Fleischstücke) etikettiert werden. Saumfleisch und Nierenzapfen sind KEINE Abschnitte. Diese verzehrsfähigen Schlachtnebenerzeugnisse müssen nach den allgemeinen Bestimmungen des Rindfleischetikettierungsrechts etikettiert werden.

    Bei den anderen Fleischarten gibt es ebenfalls eine Ausnahmeregelung für Abschnitte. Diese können - sofern sie nicht nur Fleisch einer Herkunt enthalten, mit der Angabe "EU" gekennzeichnet werden. Eine Nennung der einzelnen Länder ist nicht notwendig.

    Auch Gulasch oder Geschnetzeltes dürfen nicht aus Fleischabschnitten hergestellt werden - somit darf auch nicht die Abschnittsregelung für die Herkunftskennzeichnung verwendet werden. Die Anforderungen an den Zuschnitt von Gulasch und Geschnetzeltem ergeben sich aus den Leitsätzen für Fleisch- und Fleischerzeugnisse (Geschnetzeltes: Punkt 2.508.2, Gulasch: Punkt 2.511.3). Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden von Fleischabschnitten im Sinne der VO's für die Herkunftskennzeichnung von Fleisch nicht erfüllt.

    (Quelle: Art. 1a b), 4 (4), 5a der VO(EG) 1825/2000 ergänzt durch VO(EG) 275/2007), BLE-Schreiben 10.12.2009, Art. 7 der VO(EU)1337/2013)

    Merkmale des Fleisches sind freiwillige Angaben. Hierzu gehören: Rasse, Kategorie, Reifegrad, ergänzende Kontrollen und Dokumentationen bei Schlachtung und Zerlegung.

    (Quelle: Positivliste, 24.8.2006)

    Nur Fleisch vom Hausgeflügel (Hühnern, Puten, Enten, Gänsen und Perhühnern) unterliegt der Herkunftskennzeichnung gem. VO(EU) 1337/2013. So ist es im KN-Code ex0207 beschrieben. Das "ex" kennzeichnet einen exklusiven Teil des KN-Codes, nämlich nur den des Fleisches. Die ebenfalls im KN-Code 0207 genannten Schlachtnebenerzeugnisse des Hausgeflügels müssen nicht mit einer Herkunftsangabe gekennzeichnet werden. Fleisch anderer Geflügelarten, z.B. Wachtel, Strauss oder Taube muss nicht gekennzeichnet werden, da diese Fleischarten in andere KN-Codes eingestuft werden.
    In Mischungen von Rindfleisch mit anderen Fleischarten ist der Rindfleischanteil ab 50 % etikettierungspflichtig, da dann eine Einteilung des Produktes in die entsprechenden KN-Codes aus Art. 12 der VO(EG) 1760/2000 gemacht wird. Bei vorverpackten Grill- oder Fondueplatten, bestehend aus Rind-, Schwein und ggf. anderen Fleischarten ist der Rindfleischanteil ab 50 % etikettierungspflichtig. Bei Hackfleisch halb und halb muss ebenfalls eine Rindfleischetikettierung gemacht werden, da von je 50 % der Fleischarten ausgegangen wird.

    (Quelle: BLE E-Mail 30.10.2008, 7.2.2011)

    Ist mehr Schweinefleisch (oder Ziegen, Schaf, Geflügelfleisch) im gemischten Podukt (mit Rindfleisch) enthalten (> 50 %), erfolgt nur eine Herkunftskennzeichnung gem. VO(EU) Nr. 1337/2013. Bei Gemischten Produkten nur aus Fleischarten, die der VO(EU) 1337/2013 unterliegen, wird zu allen enthaltenen Fleischarten eine Herkunftsangabe auf dem Etikett gemacht.

    Gewürzte Produkte unterliegen nur dann der Pflicht zur Herkunftskennzeichnung nach VO(EG) 1760/2000 oder VO(EU) 1337/2013, wenn sie in einen der benannten KN-Codes eingereiht werden: 0201 (frisches und gekühltes Rindfleisch), 0202 (gefrorenes Rindfleisch), 0203 (Schwein + Wildschwein), 0204 (Schaf und Ziege),0206 10 95 und 0206 29 91 (frische, gekühlte und gefrorene Zwerchfellpfeiler und Nierenzapfen), ex 0207 (Fleisch vom Hausgeflügel).

    Oft wird nichtgegartes gewürztes Fleisch jedoch in Kapitel 16 der KN-Codes eingeteilt und unterliegt damit nicht mehr der Herkunftskennzeichnung.

    Als "gewürzt" gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich über Gschmack wahrnehmbar sind. Eine verbindliche Zolltarikauskunft und definitive Einteilung ein einen KN-Code kann durch Zusendung einer Warenprobe an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum des Zolls in Hamburg ermittelt werden.

    Auch Großhandelsunternehmen unterliegen der Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch und für die weiteren Fleischarten Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel, denn laut VO(EG) 1825/2000 Art. 1 sowie VO(EU) 1337/2013 Art. 3 müssen "alle Marktteilnehmer und Organisationen ... auf den verschiedenen Stufen der Erzeugung und des Verkaufs von Rindfleisch (bzw. SSZG) ein Kennzeichnungssystem und ein umfangreiches Registriersystem haben".

    (Quelle: Art. 13(1) VO(EG) 1760/2000, Art. 1 VO(EG) 1825/2000, BLE-Schreiben 21.11.2002)

    Jede Art von Fleisch, das fein zerkleinert oder durch einen Fleischwolf gedreht wurde, unter einen der KN-Codes gem. Art. 12 der VO(EG) 1760/2000 fällt (d.h. mind. 50 % Rindfleisch enthält) bzw. in die entsprechenden KN-Codes in Anhang XI der VO(EU)1169/2011 fällt und weniger als 1 % Salz enthält.

    Für Rinderhackfleisch gibt es gesonderte Etikettierungsangaben und Chargenbildungsvorgaben. Das Etikett muss enthalten: Land / Länder der Geburt + Mast (es kann Fleisch verschiedener Geburts- und Mastländer gemischt werden; Geburt + Mast = Herkunft (bei Hackfleisch). Land der Schlachtung (es kann Fleisch verschiedener Schlachtbetriebe eines Landes in eine Charge einfließen). Zulassungs-Nr. der Schlachtbetriebe werden auf dem Etikett nicht aufgeführt. Land der Herstellung (wo das Fleisch fein zerkleinert oder durch den Wolf gedreht wurde). Das Land der Zerlegung und die Zulassungs-Nr. der Zerlegebetriebe brauchen nicht angegeben zu werden, können aber zusätzlich genannt werden. Die Chargengröße ist wie bei Fleischstücken auf eine Tagesproduktion des herstellenden Betriebes begrenzt. Auch gemischtes Hackfleisch (Rind + Schwein) unterliegt ab 50 % Rindfleischanteil der Etikettierungspflicht gem. VO(Eg) 1760/2000.

    Quelle: Art. 14 VO(EG) 1760/2000, Art. 1a a) und 5 VO(EG) 275/2007

    Bei Hackfleisch der anderen Fleischarten (Schwein, Schaf, Ziege, Geflügel) gibt es ähnliche Ausnahmen bei der Herkunftskennzeichnung. Abweichend von der Herkunftskennzeichnung von anderen Fleischstücken darf Hackfleisch mit den Angaben "EU" gekennzeichnet werden, soweit Fleisch aus mehr als einem EU-Mitgliedstaat enthalten ist: "Ursprung: EU", "aufgezogen und geschlachtet in der EU" sowie versch. Varianten für Fleisch von Tieren, die in / außerhalb der EU aufgewachsen und geschlachtet wurden. Bei gemischtem Hackfleisch mit einem Schweinefleischanteil > 50 % erfolgt eine Herkunftskennzeichnung gem. VO(EU) 1337/2013

    Der Begriff "Herkunft" umfasst in der Rindfleischetikettierung die drei Ereignisse "Geburt", "Mast" und "Schlachtung". Wenn alle drei Ereignisse im gleichen Land erfolgt sind, kann der Begriff "Herkunft" verwendet werden. Sofern die Ereignisse in unterschiedlichen Ländern erfolgt sind, müssen die einzelnen Ländern dem jeweiligen Ereignis zugeordnet werden (z.B Geburt: Belgien, Mast: Niederlande, Schlachtung Deutschland ES 123). Für "Hackfleisch" gilt eine andere Definition des Herkunftsbegriffes: hier fallen nur die Ereignisse "Geburt" und "Mast" unter die "Herkunft". Die Ereignisse "Schlachtung" und "Herstellung" müssen immer separat angegeben werden. Quelle: Art. 13 (5)b) und 14 VO(EG) 1760/2000. Der Begriff "Herkunft" ist für Rindfleisch vorbehalten, die BLE als zuständige Behörde akzeptiert auch den Begriff "Ursprung".

    Fleisch anderer Tierarten mit "Geburt, ununterbrochener Aufzucht und Schlachtung im gleichen Land" wird als "Ursprung: Ländername" gekennzeichnet. Der Begriff "Herkunft" kann hier nicht verwendet werden

    Für Kalbfleisch und Jungrindfleisch gelten neben der Rindfleischetikettierung gem. VO(EG) 1760/2000 zusätzlich die Kennzeichnungs- und Dokumentationspfllichten gem. VO(EU) 1308/2013 und VO(EG) 566/2007. Kalbfleisch und Jungrindfleisch sind seit dem 1.7.2008 obligatorische Verkehrsbezeichnungen. Diese Verkehrsbezeichnung und das entsprechende Schlachtalter müssen auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung auf dem gleichen Etikett angebracht werden. Die Verkehrsbezeichnung kann durch eine Fleischstück- oder Artikelbezeichnung ergänzt werden, z.B. Kalbsrücken o. Jungrindschnitzel. Auf allen Stufen außer dem Verkauf an den Endverbraucher kann das Schlachtalter durch den Kategoriebuchstaben (V für Kalbfleisch, Z für Jungrindfleisch) angegeben werden. Auf der Endverkaufsstufe muss das Schlachtalter ausgeschrieben werden (Kalbfleisch: Schlachalter weniger als 8 Monate, Jungrindfleisch: Schlachtalter von 8 bis weniger als 12 Monate).

    Für Kalb- und Jungrindfleisch muss eine Wareneingangs- und -ausgangsdokumentation gemacht werden, analog der Rindfleischetikettierung und eine Referenz-Nr. angegeben werden, mit der eine Verbindung zwischen dem Fleisch und der identifizierung der tiere, von denen das Fleisch stammt, hergestellt werden kann. Auch verzehrsfähige Schlachtnebenprodukte (z.B. Leber, Niere, Zunge, Schwanz, etc.) unterliegen den Vorgaben der VO(EU) 1308/2013. Eine Herkunftsetikettierung gem. VO(EG)1760/2000 ist für diese Produkt aber nicht gefordert. In den unterschiedlichen Mitgliedstaaten sind zu verwendende Verkehrsbezeichnungen in der jeweiligen Landessprache festgelegt worden. In Deutschland gelten die nationalen Rechtstexte zur Rindfleischetikettierung auch für die Kalbfleisch- und Jungrindfleischkennzeichnung (RE-Gesetz, RE-VO, Straf-VO). Sehen Sie auch unseren Leitfaden zur Kalbfleisch- und Jungrindfleischkennzeichnung.

    Quelle: Anhang VII der VO(EU) 1308/2013, VO(EG) 566/2007.

    Die Pflicht zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch wird von der Einteilung der Ware in bestimmte KN-Codes abhängig gemacht (KN = Kombinierte Nomenklatur). Zur Definition von Fleisch hat sich der Gesetzgeber dieser Zolltarifcodes bedient. Daher stimmt die Definition nicht immer mit dem überein, was der Verbraucher evtl. unter Fleisch versteht. Artikel, die in folgende KN-Codes eingestuft werden, sind etikettierungspflichtig:

    0201 (frisches und gekühltes Rindfleisch mit und ohne Knochen).
    0202 (gefrorenes Rindfleisch mit und ohne Knochen),
    0203 (Fleisch vom Hausschwein und anderen),
    0204 (Schaf und Ziege),
    ex 0207 (Fleisch vom Hausgeflügel),
    02061095 (Zwerchfellpfeiler und Saumfleisch (Rind), frisch und gekühlt),
    02062991 (Zwerchfellpfeiler und Saumfleisch (Rind), gefroren).

    Maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung der Verordnung des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (VO(EG) 2658/87. Zur Zeit gültig: VO(EU) 2016/1821, Seite 29ff

    Die Artikel "Innereien" oder "Zunge" gehören z.B. nicht zu den etikettierungspflichtigen Artikeln, da sie in andere KN-Codes (0206) eingereiht sind

    Ländernamen dürfen in der Etikettierung nur abgekürzt werden, wenn die Abkürzung direkt auf dem Etikett erläutert wird, z.B. "Deutschland = DE" oder "F = Frankreich".

    Quelle: BLE-Leitfaden 2009, Seite 19

    Als "Mastland" ist in der Rindfleischetikettierung jedes Land aufzuführen, in dem das Rind gemästet oder aufgezogen wurde, z.B. "gemästet in Deutschland + Österreich". Davon ausgenommen gelten das Geburtsland sowie das Schlachtland nicht als Mastland, wenn das Rind dort höchstens 30 Tage nach Geburt bzw. 30 Tage vor der Schlachtung aufgezogen wurde und das Rind in einem anderen Land länger als 30 Tage gemästet wurde. In der Rindfleischetikettierung darf auch die Formulierung "aufgezogen in"/ "Aufzucht" verwendet werden.

    Quelle: VO(EG= 1825/2000, Art. 3

    Die Angabe "Mastland" oder "gemästet" wird in der Herkunftskennzeichnung von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel NICHT verwendet. Hier heißt die Angabe "aufgezogen in: Ländername"

    Die Rinderrasse gehört zu den freiwilligen Angaben, denn sie beschreibt Merkmale des Fleisches. Die Rasse des Tieres wird im Stammdatenblatt (Tierpass) eingetragen und auch in der Rinderdatenbank www.HI-Tier.de hinterlegt. Im ORGAINVENT-System sind alle Rassen gem. des aktuell genehmigten Rasseschlüssels (Anlage 6 der Viehverkehrs-VO) zulässig. Für die Rassen 11 (Fleckvieh) und 66 (Fleckvieh Fleisch) kann synonym auch die Bezeichnung Simmenaler verwendet werden. (Quelle: E-Mail BLE, 13.5.2011)

    Die Referenz-Nr. zur Rückverfolgbarkeit ist eine obligatorische Angabe gem. Art. 13 (2) der VO(EG) 1760/2000 (Rindfleisch) bzw. Art. 5 (1)c) der VO(EU) 1337/2013 (andere Fleischarten). Mit der Referenz-Nr. / Partie-Nr. wird eine Verbindung zwischen dem Fleisch und dem Tier bzw. den Tieren gewährleistet. Diese Nummer kann die Kennnummer des Tieres, von dem das Fleisch stammt oder die Kennnummer einer Gruppe von Tieren sein. Diese Nummer kann auch folgendermaßen bezeichnet werden: Ident.-Nr., Chargen-Nr., Lot-Nr., Rückverfolgbarkeits-Nr., usw. Die Referenz-Nr./ Partie-Nr. muss auf jedem Etikett und - bei Rindfleisch - auch an der Bedienungstheke bei der Vermarktung nicht vorverpackter Fleischteilstücke angegeben werden. An der Bedienungstheke ist jedoch ein Hinweis auf die Bildung der Referenz-Nr. ausreichend, z.B. "Referenz-Nr. = Tagesdatum", "Referenz-Nr. = Kalenderwoche + Herkunft" oder "Referenz-Nr. = Referenz-Nr. des Vorstufenetiketts i.V. mit der Fleischteilstückbezeichnung" o.ä.

    (Quelle: Art. 13(2) VO(EG) 1760/2000)

    Um "Rindfleisch" sinnvoll definieren zu können, haben sich die Rechtsgeber bereits bestehender Definitionen bedient und für die Rindfleischetikettierungs-VO die Zolltarifcodes (sog. KN-Codes) herangezogen. Rindfleisch im Sinne der Rindfleischetikettierung sind Erzeugnisse der KN-Codes 0201 (Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt), 0202 (Fleisch von Rindern, gefroren), 02061095 und 02062991 (Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren). Andere Erzeugnisse, die im üblichen Verständnis auch als Rindfleisch gelten, z.B. Rinderzunge, Ochsenschwanz oder Rinderleber sowie bereits gegarte oder verarbeitete Rindfleischerzeugnisse unterliegen nicht der Pflicht zur Rindfleischetikettierung, weil sie in andere Zolltarifcodes eingeteilt werden.

    (Quelle: Art. 12, VO(EG) 1760/2000, VO(EG) 927/2012)

    Als spezifiziertes Risikomaterial gilt bei Rindern 1. der Schädel ohne Unterkiefer jeoch einschließlich Gehirn und Auguen und das Rückmark von Rindern, die über 12 Monate alt sind; 2. die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- udn Lendenwirbel und crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 30 Monate alten Rindern; und 3. die Tonsillen, die Eingeweide von Duodenum bis Rektum und das Gekröse von Rindern aller Altersklassen. Das spezifizierte Risikomaterial muss in Schlachthöfen oder ggf. anderen Schlachtorten entfernt werden. Im Fall der Wirbelsäule von Rindern muss sie in Zerlegebetrieben entfern werden (oder in Ländern mit entsprechender Ermächtigung in speziell zugelassenen LEH). Damit die Zerlegebetriebe wissen, ob die Wirbelsäule bereits Risikomaterial ist oder nicht, wird ein "blauer Streifen" auf dem Etikett des Schlachtkörpers angebracht, wenn die Wirbelsäule NICHT entfernt werden muss. Ab de m1.7.2017 wird ein roter Streifen auf das Schlachtkörperetikett aufgebracht, wenn die Wirbelsäule entfernt werden muss.

    (Quelle: Anhang V, VO(EG) 999/2001)

    Saumfleisch ist etikettierungspflichtig gem. VO(EG) 1760/2000. KN-Code: 02061095 und 02062991 (Zwerchfellpfeiler und Saumfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren)

    Alles Fleisch von Schafen und Ziegen - auch Lamm- und Ziegenlammfleisch, eingestuft in den KN-Code 0204, unterliegt der Herkunftskennzeichnung gem. VO(EU)1337/2013 und LMIDV.

    Unter den KN-Code 0203 fällt neben das Fleisch von Hausschweinen auch das von Wildschweinen. Dieses Fleisch unterliegt der Herkunftskennzeichnung gem. VO(EU)1337/2013 und LMIDV.

    Rinder dürfen in Schlachthöfen in Hälften oder Viertel und Schlachtkörperhälften in drei großmarktübliche Teile zerlegt werden. Das weitere Zerlegen und Entbeinen muss in einem Zerlegungsbetrieb stattfinden.

    (Quelle: VO(EG) 853/2004, Anhang III, Abschnitt I, Kapitel V 1.)

    Seit dem 1.1.2006 müssen alle Unternehmen, die Lebensmittel tierischen Ursprungs (außer z.B. Honig) an andere Unternehmen abgeben, gem. VO(EG) 853/2004 behördlich zugelassen sein. Unternehmen, die nur an den Endverbraucher abgeben (z.B. Lebensmitteleinzelhandel sowie Fleischereifachgeschäfte ohne eigene Schlachtung) sind ausdrücklich ausgeschlossen und benötigen keine Zulassung. Fleischereifachgeschäfte, die selbst schlachten, müssen dagegen zugelassen sein. In der Rindfleischetikettierung müssen zu den Herkunftsangaben "Schlachtung" und "Zerlegung" sowie "Erzeugung" (nur bei Abschnitten) jeweils die Zulassungs-Nr. der beteiligten Schlacht-, Zerlegungs- und Erzeugungsbetriebe angegeben werden. Zulassungs-Nr. sind in Deutschland, den EU-Mitgliedstaaten und den Drittländern sehr unterschiedlich aufgebaut. Bitte informieren Sie sich durch die hinterlegten links. In Deutschland gibt es die "alten" Zulassungs-Nr., die mit "ES" oder "EZ" beginnen, machmal auch durch Bundesländerkürzel ergänzt sind, z.B. "BY-ES xxx" oder "SH-EZ xxx". Seit Januar 2006 werden die "neuen" Zulassungs-Nr. vergeben, die grundsätzlich so aufgebaut sind: "Bundesländerkürzel + 5-stellige Zahl", z.B. "NW 12345". An den neuen Nummern kann die Prozessstufe nicht mehr erkannt werden, die Zulassung erfolgt pro Betrieg und kann auch für mehrere Prozessstufen gelten. Kombinierte Schlacht- und Zerlegebetriebe, die eine neue Zulassungs-Nr. führen, müssen diese im Herkunftsfeld der Rindfleischetikettierung auch doppelt angeben (einmal für "S", einmal für "Z").

    (Quelle: VO(EG) 853/2004, BLE: 12.5.2006)

    Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) sind etikettierungspflichtig gem. VO(EG) 176072000. KN-Codes: 02061095 und 02062991 (Zwerchfellpfeiler und Saumfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren).
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