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ORGAINVENT – HERKUNFTSKENNZEICHNUNG VON FLEISCH

ORGAINVENT entwickelt und betreibt seit 1998 Zertifizierungssysteme an den Schnittstellen
Landwirtschaft – Lebensmittelwirtschaft sowie Landwirtschaft – Energiewirtschaft.

Das erste dieser Systeme war das Rindfleischetikettierungssystem von ORGAINVENT, das bereits 1998 von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) genehmigt wurde und bis Ende der Genehmigungspflicht 2014 das führende deutsche Etikettierungssystem darstellte.

Als Nachfolger gibt es seit 2015 das von allen Marktbeteiligten freiwillig zu verwendende
ORGAINVENT-System zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch
Es begründet sich auf den EU-Rechtsvorgaben (VO(EG) Nr. 1760/2000 und VO(EU) Nr. 1337/2013) und wird auf allen Produktions- und Vermarktungsstufen regelmäßig und neutral durch externe Zertifizierungsorganisationen geprüft.

Das ORGAINVENT-Team „Herkunft“ unterstützt auch Ihr Unternehmen bei der Umsetzung der Herkunftskennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Fleisch und erarbeitet insbesondere bei Verwendung freiwilliger Angaben individuelle Unterlagen.

IHRE FRAGEN

  • Sie möchten die Grundlagen der Herkunftskennzeichnung von Fleisch kennenlernen und sicher im Unternehmen umsetzen?
  • Sie möchten freiwillige Mehrwertangaben (z.B. regionale Herkunft) korrekt und rückverfolgbar verwenden?
  • Bei behördlichen Kontrollen wurden Beanstandungen festgestellt?

  • Sie möchten die Herkunftskennzeichnung auch auf andere Produktgruppen übertragen?

UNSERE ANTWORTEN

  • Unser ORGAINVENT-System gibt Ihnen die Grundlagen und das ORGAINVENT-Team unterstützt bei der Umsetzung.
  • Das ORGAINVENT-Team informiert und berät Sie individuell zu diesen Themen.

  • Das ORGAINVENT-Team unterstützt Sie bei den Korrekturmaßnahmen durch Rat und Tat.
  • Gern erarbeiten wir mit Ihnen ein individuelles Konzept auf Grundlage der aktuellen Rechtsvorgaben.

HERAUSFORDERUNGEN FÜR DIE WIRTSCHAFT

Neue oder geänderte Rechtsvorgaben – Wünsche der Kunden – Verbrauchererwartungen – kritische NGOs

Unternehmen müssen sich in diesem Spannungsfeld zurechtfinden, müssen rechtzeitig reagieren und dürfen keine Aktualisierung übersehen. Nicht immer nehmen sich Branchenverbände dieser Herausforderungen an und unterstützen die Marktbeteiligten.

Einzellösungen zwischen Lieferant und Kunde können zu vielen unterschiedlichen Lösungen führen, die für das Unternehmen erheblichen Mehraufwand bedeuten.

UNSERE SYSTEMLÖSUNGEN

ORGAINVENT ist ein neutraler Dienstleister. Wir sind selbst nicht in der produzierenden oder vermarktenden Wirtschaft tätig. Unsere langjährigen Erfahrungen mit unseren Systemen bringen wir in die Lösung Ihrer Herausforderung ebenso ein wie unser hohes Engagement.

Branchenlösungen haben den Vorteil, dass alle Wirtschaftsbeteiligen (Produzenten, Verarbeiter, Vermarkter) miteinander am runden Tisch sitzen und die Herausforderung kooperativ angehen. ORGAINVENT moderiert diese runden Tische und erarbeitet mit den Beteiligten Lösungsvorschläge. Dies kann ein gemeinsamer Beschluss oder ein branchengetragenes System sein.

ORGAINVENT erarbeitet zusammen mit den Beteiligten die Systemvorgaben und strukturiert Branchenansprüche, gesetzliche Vorgaben, Prüf- und Kontrollszenarien. ORGAINVENT führt die Systeme und steht als Ansprechpartner zur Verfügung.

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HERKUNFTSKENNZEICHNUNG

„Pflicht “ – Die gesetzlichen Vorgaben

Die Herkunftskennzeichnung von frischem Fleisch muss auf allen Produktions- und Vermarktungsstufen (Schlachtung, Zerlegung, Großhandel, Lebensmitteleinzelhandel, Fleischereifachgeschäft, landwirtschaftlicher Direktvermarkter) realisiert werden. Grundlage sind die EU-Verordnungen zur Rindfleischetikettierung und zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel,  die Lebensmittelinformations-Verordnung sowie darauf beruhende weitere europäische und nationale Rechtstexte.

Neu ist seit 1.4.2020 die Herkunftsangabe für die primäre Zutat, sofern diese von der Herkunftsangabe des Produkte abweicht.  Im ORGAINVENT-System kann die Herkunft der primären Zutat „Fleisch“ auf verarbeiteten Produkten (z.B. Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, Fertiggerichte) gekennzeichnet und rückverfolgt werden.

„Kür“ – Freiwillige Angaben

Auch Fleischarten, für die bisher keine gesetzliche Herkunftskennzeichnung vorgeschrieben wird, z.B. Kaninchen, Wild oder Exoten, können mit dem ORGAINVENT-System gekennzeichnet und rückverfolgt werden. Hierfür erarbeiten wir systeminterne Vorschriften, die an die o.g. Rechtstexte eng angelehnt sind.

Besonderes Augenmerk legt ORGAINVENT auf freiwillige Angaben, die zusätzlich zum Fleisch ausgelobt werden. Kategorie, Rasse, regionale Herkunft, Haltungs- und Fütterungsbedingungen sowie Markenfleischprogramme sind Angaben, die dem Fleisch einen Mehrwert verschaffen und vom Kunden nachgefragt werden.

DAS ORGAINVENT-System

Das ORGAINVENT-System vereint alle Rechtsvorgaben und die Verwendung von freiwilligen Angaben in einem System und bietet so den Teilnehmern eine einheitliche Umsetzung für die Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Dokumentation.

Das ORGAINVENT-System beinhaltet eine regelmäßige neutrale Kontrolle durch externe Zertifizierungsorganisationen, um die korrekte Umsetzung der Systemvorgaben zu überwachen und bei Schwachstellen schnell reagieren zu können.

Teilnehmer am ORGAINVENT-System

Aktuell (26.1.2024) sind 205 Unternehmen der Fleischwirtschaft und des Handels als Teilnehmer im ORGAINVENT-System registriert. Sie verwenden die ORGAINVENT-Systematik in den in der folgenden Tabelle aufgeführten Prozessstufen und Betriebsstätten

Prozess-Stufe Betriebsstätten
Schlachtung 56
Zerlegung 122
Verarbeitung 3
Großhandel 123
Lebensmitteleinzelhandel 10.592
Fleischerei-Fachgeschäfte 257
Landwirtschaftliche Direktvermarktung 4

TEILNEHMERSUCHE

Unter dem folgenden link können Sie eine Teilnehmersuche starten.

Bitte geben Sie die verschiedenen Suchparamenter ein.

Die Teilnehmer werden jeweils mit Namen, PLZ und Ort angegeben. Weiterhin werden die bei ORGAINVENT angemeldeten Prozessstufen sowie Fleischarten angegeben.
Unsere Teilnehmer können selbst entscheiden, ob zusätzlich noch das Firmenlogo sowie ein link zur eigenen Homepage gesetzt wird. Nutzen Sie hierfür bitte dieses Formular

Teilnehmer am ORGAINVENT-System zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch

DOKUMENTE FÜR SYSTEMINTERESSIERTE

Für systeminteressierte Unternehmen haben wir hier einige Unterlagen für die Teilnahme am ORGAINVENT-System zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch bereit gestellt.

Systembeschreibung2024

Zertifizierungsorganisationen

Gebührenordnung

Serviceübersicht

Bei Interesse senden Sie uns bitte eine email, damit wir Ihnen unsere Anmeldeunterlagen zusenden können.

Alle ORGAINVENT-Teilnehmer wurden bei Vertragsbeginn und jeweils bei Aktualisierungen mit den aktuellen Systemunterlagen versorgt. Sollten Sie weiteren Bedarf an Systemunterlagen haben, senden Sie uns bitte eine email unter Angabe Ihrer ORGAINVENT-Teilnehmer-Nr.

Wir senden Ihnen dann die Allgemeinen Systemvorgaben sowie die für Ihr Unternehmen relevanten Leitfäden zu.

Kontrolle

NEUTRALE KONTROLLE

Im ORGAINVENT-System ist seit 1998 eine neutrale Kontrolle verankert.

Jeder Systemteilnehmer schließt neben dem Vertrag mit ORGAINVENT auch einen Kontrollvertrag mit einer im ORGAINVENT-System gelisteten neutralen Zertifizierungsorganisation.

Jede Betriebsstätte und jede Prozessstufe (Schlachtung, Zerlegung, Verarbeitung, Großhandel, Lebensmitteleinzelhandel, Fleischereifachgeschäft, landwirtschaftlicher Direktvermarkter), werden regelmäßig anhand einer von ORGAINVENT vorgegebenen – explizit auf Herkunftskennzeichnung und Rückverfolgbarkeit konzipierten – Checkliste überwacht. Alle eingesetzten Auditorinnen und Auditoren durchlaufen jährlich eine ORGAINVENT-Schulung.

Kontrollsynergien mit anderen Zertifizierungssystemen – wie z.B.mit dem QS-System– sind möglich und erwünscht.

Jeder Prüfbericht wird nach Bestätigung im 4-Augenprinzip durch die Zertifizierungsorganisation und gesonderter Freigabe durch ORGAINVENT in einer Datenbank gespeichert, so dass die Kontrollhistorie jederzeit nachvollzogen werden kann.

Im Fall von Beanstandungen, die die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit betreffen, greift unser Sanktionssystem, das neben schneller Hilfe durch das ORGAINVENT-Team als Korrekturmaßnahme auch Er- und Abmahnungen sowie Vertragsstrafen in schweren Fällen vorsieht.

HALTUNGSFORM-STANDARDS BEI ORGAINVENT

Verschiedene Ketten des Lebensmitteleinzelhandels streben gemeinsam mit den Marktpartnern in der Landwirtschaft und Fleischwirtschaft eine Verbesserung des Tierwohls in der Nutztierhaltung an.

Hierzu wurde gemeinsam ein Konzept mit 4 Tierwohl-Stufen (Haltungsform 1-4, https://haltungsform.de) erarbeitet.

Insbesondere für die Haltungsform 3 „Außenklima“ und 4 „Premium“ können zusätzlich zu den festgelegten Mindestanforderungen „eigene Standards“ bei der Gesellschaft zur Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung mbH zur Prüfung und Genehmigung eingereicht werden.

ORGAINVENT erarbeitet auf Wunsch mit interessierten Unternehmen und den dahinter stehenden landwirtschaftlichen Betrieben solche individuellen Standards für alle Tierarten und lässt sie entsprechend für die Unternehmen genehmigen.

Sie finden die „ORGAINVENT – Haltungsform-3-Standards“ hier aufgeführt:

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Clara Schubert

Kooperation

KOOPERATIONEN

ORGAINVENT schließt mit Organisationen, die ihren Zeichen eine systematische Kontrollstruktur geben wollen, Kooperationsverträge ab. Damit unterliegen die Zeichennehmer auch dem ORGAINVENT-System. Für die eigenen Kriterien wird eine entsprechende Checkliste erstellt und gemeinsam mit der ORGAINVENT-Checkliste abgeprüft.

Gern beraten wir auch Ihre Organisation bezüglich einer Kooperation mit dem ORGAINVENT-System. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an Andreas Schmadel.

Seit 2015 besteht die Kooperation mit der Regionalmarke EIFEL GmbH. Mit diesem regionalen Siegel wird die besondere und geprüfte Qualität aus der Eifel (innerhalb DE, BE, LU) für den Endverbraucher direkt erkennbar. Für das Frischfleischsortiment ist die Herkunftskennzeichnung mit dem ORGAINVENT-System für alle Zeichennutzer verbindlich vorgeschrieben.
37 Unternehmen mit 59 Standorten nutzen diese Kooperation.

Eifel-Marke

AKTUELLE INFORMATIONEN

8.4.2024 – ORGAINVENT BEGRÜSST HERKUNFTSKENNZEICHEN DEUTSCHLAND

ORGAINVENT begrüßt Start vom Herkunftskennzeichen Deutschland und steht als anerkanntes Prüfsystem für Kontrollen bereit

  • ORGAINVENT begrüßt neues Herkunftskennzeichen Deutschland
  • Im Rahmen des ORGAINVENT-Systems zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch steht ORGAINVENT als von der ZKHL anerkanntes Prüfsystem für die Organisation der Kontrollen des Herkunftszeichens bereit
  • ORGAINVENT bietet Lösungen für weitere Produktgruppen und Branchen

Mehr dazu erfahren Sie in der beigefügten Pressemitteilung.

7.3.2024 – HERKUNFT und URSPRUNG

Die EU-Rechtstexte zur Rindfleischetikettierung (1760/2000) und zur Herkunftskennzeichung von Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege, Geflügel (SSZG) (1337/2013) sind im Original in Englisch verfasst. Die deutsche Übersetzung des Wortes „Origin“ wurde von „Herkunft“ (Rindfleisch) zu „Ursprung“ (SSZG) im Laufe der Zeit verändert. Dies hatte zur Folge, dass ORGAINVENT auf Etiketten die jeweils falsche Fassung bisher konsequent beanstandet hat.

Auf Nachfrage hat uns jetzt die BLE als zuständige Behörde für die Rindfleischetikettierung bestätigt, dass im Rahmen der Herkunftskennzeichnung für Rind- und Kalbfleisch die Begriffe „Herkunft“ und „Ursprung“ synonym verwendet werden können. Vorausgesetzt ist natürlich, dass Geburt, Mast und Schlachtung im selben Land erfolgt sind. Insbesondere bei Rindfleisch aus Drittländern wurde „Ursprung“ schon länger akzeptiert, bei deutschsprachiger Rindfleischetikettierung soll grundsätzlich „Herkunft“ verwendet werden, wobei es die BLE auch nicht bemängelt, wenn der Begriff „Ursprung“ verwendet wird.

Da es bei der Herkunftskennzeichnung von SSZG keine zuständige Bundesbehörde gibt, empfiehlt ORGAINVENT ausschließlich den verordnungskonformen Begriff „Ursprung“ zu verwenden.

15.2.2024 – Erfolgreich eingereichtes Haltungsform-3-Programm für Rinderhaltung erstellt

ORGAINVENT hat für das Unternehmen Danish Crown ein Haltungsform-3-Programm erstellt, welches inzwischen erfolgreich genehmigt worden ist.

Zur Erläuterung: Die aktuell vier Haltungsstufen, in die die Tierhaltung auf den landwirtschaftlichen Betrieben zur Zeit eingestuft wird, sollen dem Verbraucher Auskunft darüber geben, in welchem Haltungssystem die Tiere für das von ihnen ausgewählte Produkt gehalten wurden. Aufgrund der Vielzahl an Logos und Angaben auf den Produkten, soll durch das Haltungsform-Logo mit der jeweils herausgestellten Haltungsstufe ein bessere Einschätzung erfolgen.

Diese Lebensmittelkennzeichnung ist mittlerweile auf vielen Fleischprodukten zu finden.

Auch Danish Crown möchte mit dem Haltungsstufenprogramm „Vertrauen fürs Tier“ den Weg zur besseren Haltungsform bei Masttieren fördern. Für das Unternehmen ist es selbstverständlich, dass diese Ziele nur gemeinsam mit den Landwirten erreicht werden können.

Weitere Informationen zu Haltungsstufenprogramm „Vertrauen fürs Tier“ finden Sie hier

Seminar am 22.5.2024: Neue Herkunfts- und Haltungsformkennzeichnung

Herkunftskennzeichnung und Haltungsformkennzeichnung werden nicht nur in der Presse gern mal verwechselt.

  • Was steckt dahinter?
  • Was kommt auf die Unternehmen zu?
  • Wie kann man sich vorbereiten?

Die neue Herkunftskennzeichung für Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel an der Bedienungstheke im Lebensmitteleinzelhandel und in den Fleischereifachgeschäften ist im Februar 2024 eingeführt worden. Im August 2025 tritt die staatliche Haltungsformkennzeichnung in Kraft. Gegebenenfalls ist noch die Herkunft der primären Zutat zu beachten. Und alles darf weder unlauter noch irreführend sein.

Gemeinsam mit den Lebensmittelrechtsanwälten Prof. Gerd Weyland und Demila Biscevic erläutern wir rechtliche Grundlagen und geben praktische Hinweise zur Umsetzung.

Weitere Informationen erhalten Sie hier oder bei Klick auf die Bilddatei.

Termin: Mittwoch, 22.5.2024 10:00 – 15:00 Uhr

Ort: QS-Akademie, Schwertbergerstr. 14, 53177 Bonn

Seminargebühr: 445,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt. pro Person incl. Seminarunterlagen und Mittagsimbiss

Bitte melden Sie sich bis zum 10.5.2024 über das unten stehende Formular an.

Nach kurzer Bearbeitungszeit erhalten Sie per eMail die Anmeldebestätigung. Eine kostenfreie Stornierung ist nur bis zum 15. Mai möglich, anschließend stellen wir die gesamte Seminargebühr in Rechnung. Eine Ersatzperson für die Teilnahme ist möglich. Die Rechnung senden wir Ihnen im Nachgang zum Seminar zu.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Dr. Kirsten Schneehagen



    HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ: Wenn Sie die im Anmeldeformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihre Angaben für die Anmeldung dieses Seminars verwenden. Eine Weitergabe an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn geltende Datenschutzvorschriften rechtfertigen eine Übertragung oder wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Sie können Ihre erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Im Falle des Widerrufs werden Ihre Daten umgehend gelöscht. Ihre Daten werden ansonsten gelöscht, wenn wir Ihre Anfrage bearbeitet haben oder der Zweck der Speicherung entfallen ist. Sie können sich jederzeit über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten informieren. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auch in der »Datenschutzerklärung dieser Webseite.

    HINWEIS ZU STORNIERUNGEN: Bis 15.5.2024 ist eine kostenfreie Stornierung möglich. Danach stellen wir Ihnen die regulären Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Selbstverständlich ist die Teilnahme übertragbar.

    Schulung

    SCHULUNGEN & SEMINARE

    Die Umsetzung der Herkunftskennzeichnung von Fleisch ist nicht einfach. Daher bietet ORGAINVENT verschiedene Arten von Schulungen an.

    Weitere Informationen zu unserem Schulungsangebot erhalten Sie bei Dr. Kirsten Schneehagen

    Grundlagenschulungen

    ORGAINVENT bietet regelmäßig für alle Mitarbeitenden der ORGAINVENT-Teilnehmerunternehmen zentrale Grundlagenschulungen an. Diese umfassen die Rechtsvorgaben sowie Tipps und Tricks zur Umsetzung auf den einzelnen Prozessstufen. Die Halbtags-Schulungen werden durch viele „Activity“-Runden, in denen die Teilnehmenden ihr gelerntes Wissen direkt anwenden können, aufgelockert.

    Die Grundlagenschulungen sind als Neu- oder Auffrischungsschulung für alle Mitarbeitenden in ORGAINVENT-Unternehmen (Einkauf, Produktion, Kennzeichnung, QS, Marketing, Verkauf) konzipiert und sie sind für diese kostenfrei.
    Auch Mitarbeitende von NICHT-ORGAINVENT-Unternehmen können an den Grundlagenschulungen teilnehmen und zahlen pro Person 650€ zzgl. gesetzl.MwSt.. Die Rechnung versenden wir gemeinsam mit der Anmeldebestätigung und sie ist vor dem Schulungstermin zu bezahlen.

    Da zu diesen Schulungen Personal verschiedener ORGAINVENT-Unternehmen zusammen kommt, findet auch stets ein reger Erfahrungsaustausch statt.

    Die Grundlagenschulungen finden per TEAMS statt. Sie benötigen einen Laptop/PC mit Internetanschluss sowie idealerweise ein Mikrofon, damit wir kommunizieren können. Eine Kamera ist nicht notwendig.

    Um auch bei den Online-Schulungen die Gruppengröße überschaubar zu halten, begrenzen wir die Teilnahme auf 2 Personen pro ORGAINVENT-Teilnehmer.

    Termine 2024: Dienstag,5.3.2024 und Mittwoch, 6.11.2024

    Die nächste Grundlagenschulung per TEAMS findet am 6. November 2024 von 9:00-12:00 statt. Hierfür können Sie sich direkt mit dem nachfolgenden Formular anmelden. ORGAINVENT bestätigt Ihnen im Anschluss den Eingang Ihrer Anmeldung. Eine detaillierte Anmeldebestätigung mit genauen Angaben versenden wir bei Online-Schulungen ca. 5 Tage vor dem Schulungstermin.

    Unsere Datenschutzerklärung für Veranstaltungen finden Sie hier.



      HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ: Wenn Sie die im Anmeldeformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihre Angaben für die Anmeldung zur Grundlagenschulung verwenden. Eine Weitergabe an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn geltende Datenschutzvorschriften rechtfertigen eine Übertragung oder wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Sie können Ihre erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Im Falle des Widerrufs werden Ihre Daten umgehend gelöscht. Ihre Daten werden ansonsten gelöscht, wenn wir Ihre Anfrage bearbeitet haben oder der Zweck der Speicherung entfallen ist. Sie können sich jederzeit über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten informieren. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auch in der »Datenschutzerklärung dieser Webseite.

      HINWEIS ZU STORNIERUNGEN: Auch wenn die Grundlagenschulungen für ORGAINVENT-Teilnehmer / Teilnehmerinnen kostenfrei sind, ist - bei Präsenzschulungen - nur bis 14 Tage vor Seminarbeginn eine kostenfreie Stornierung möglich. Danach stellen wir Ihnen eine Gebühr von 125,00€ zzgl. MwSt. in Rechnung. Selbstverständlich ist die Teilnahme übertragbar.

      Inhouseschulungen

      Statt viele Mitarbeitende auf die Reise zu schicken, kommt ORGAINVENT auch gerne zu Ihnen. Die Schulungen werden explizit auf Ihr Unternehmen und Ihre Prozesse ausgerichtet. Die Beispiele (Etiketten, Lieferdokumente, usw.) sind an Ihr Unternehmen angepasst. Aber auch hier kommen die Activity-Runden nicht zu kurz, da sie die Schulungen auflockern und Ihnen direkt zeigen, was Sie bereits alles gelernt haben.

      Jede Inhouseschulung wird mit einem eLearningkurs auf unserer ILIAS-Plattform vervollständigt. Alle Teilnehmenden können dort die Präsentationsfolien einsehen und herunterladen, ein eLearningmodul bearbeiten und ein Quiz mit 5 Fragen beantworten. Am Ende kann die ORGAINVENT-Teilnahmebestätigung heruntergeladen werden.

      Für Inhouseschulungen haben wir einen Flyer mit weiteren Informationen für Sie vorbereitet. Gerne können Sie sich an Dr. Kirsten Schneehagen wenden, die bei allen Fragen zu Inhouseschulungen weiterhilft.

      Wir bieten Inhouse-Schulungen in Präsenz bei Ihnen im Unternehmen oder auch gern über MS TEAMS oder eine andere Konferenztechnik an.

      Unsere Datenschutzerklärung für Veranstaltungen finden Sie hier.

      ORGAINVENT eLearning

      Alle Teilnehmenden einer ORGAINVENT-Schulung erhalten einen Zugang zu unserem eLearning-Portal ILIAS. Dort kann mit kurzen Modulen das Wissen vertieft und in einem Quiz angewendet werden. Es steht auf der Plattform viel Informationsmaterial bereit.

      Das ILIAS-Portal steht exklusiv unseren ORGAINVENT-Teilnehmer-Unternehmen sowie deren Mitarbeitenden zur Verfügung. Bei Interesse können wir Ihnen gerne Zugangsdaten zusenden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir diese nur an eMail-Adressen senden, die eindeutig auf ein Unternehmen hinweisen (keine privaten gmx, gmail, me, web, etc-E-Mail-Adressen). Die Prüfung der Rechtmäßigkeit ist kein automatisierter Vorgang, sondern die Prüfung erfolgt von uns persönlich während unserer Arbeitszeit. Daher kann es ggf. zu einer zeitlichen Verzögerung von bis zu einigen Tagen kommen, bis Sie die eMail mit den Zugangsdaten erhalten.



        HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ: Wenn Sie die im Anmeldeformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihre Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage bzw. Kontaktaufnahme verwenden. Eine Weitergabe an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn geltende Datenschutzvorschriften rechtfertigen eine Übertragung oder wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Sie können Ihre erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Im Falle des Widerrufs werden Ihre Daten umgehend gelöscht. Ihre Daten werden ansonsten gelöscht, wenn wir Ihre Anfrage bearbeitet haben oder der Zweck der Speicherung entfallen ist. Sie können sich jederzeit über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten informieren. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auch in der »Datenschutzerklärung dieser Webseite.

        HERKUNFTSKENNZEICHNUNG IN 90 SEKUNDEN

        GLOSSAR

        Wir haben Ihnen einen Katalog mit Erläuterungen für viele Schlagworte der Herkunftskennzeichnung von Fleisch vorbereitet. Dazu gehören rechtliche Definitionen, Systeminformationen und Hinweise von Behörden – soweit sie uns vorliegen. Bitte lassen Sie es uns wissen, wenn Sie hier wichtige Punkte vermissen.

        Aus Klarstellungsgründen ist es sinnvoll, ausgelobte Angaben auf dem Etikett auszuschreiben und nicht abzukürzen (z.B. „Ri = Rinder“ oder „vac. = vacuumiert“).

        Quelle: BLE-Schreiben, 22.3.2006

        Die Aufbewahrungsfrist von Belegen (Aufzeichnungen und Nachweisen) im Rahmen der Rindfleischetikettierung beträgt in Deutschland ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Erstellung der Belege / Nachweise. Andere Vorschriften, nach denen einen längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

        Quelle: Nationale Rindfleischetikettierungs-Verordnung vom 30.6.2009, § 2

        In der Regel werden vakuumierte Fleischstücke mit innenliegenden Etiketten gekennzeichnet. Da im Rahmen von Warenwirtschaftssystemen verstärkt Scanner zum Ablesen der Etiketten eingesetzt werden und diese Scanner innenliegende Barcodes oft nur schlecht lesen können, wird vermehrt auf aussen aufgeklebte Etiketten ausgewichen.

        Backenfleisch von Rindern und Kälbern ist nicht etikettierungspflichtig gem. VO(EG) 1760/2000. Rinderbacken sind Teil des Kopfes und Kopffleisch ist ein Schlachtnebenerzeugnis (KN-Code: 02061098 / 02062999). Bei Kalbsbacken muss aber die Verkehrsbezeichnung (Kalbfleisch) und das Schlachtalter (Schlachtalter weniger als 8 Monate) gem. VO(EU) 1308/2013 angegeben werden.

        Quelle: E-Mail BLE 5.3.2013 (für vorherige Version der Schlachtalterangaben gem. VO(EG) 1234/2007)

        Zoologisch ist der Bison (und der europäische Wisent) eine eigene Gattung. Zolltariflich gehören Bions, Wisent und Büffel jedoch zu den Rindern (KN-Code 0102), deshalb ist ihr rohes, genießbares Fleisch auch den Positionen für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch (KN-Codes 0201 und 0202) einzuordnen und unterliegt daher den Regeln der Rindfleischetikettierung gem. VO(EG) 1760/2000).

        (Quelle: ZPLA-E-Mail, 14.12.2012).

        Das Rindfleischetikett gem. VO(EG) 1760/2000 dient einigen anderen Verordnungen (u.a. aus dem Veterinärbereich) als „Vehikel“. Die VO(EG) 999/2001 („BSE-VO“) schreibt u.a. vor, was als Risikomaterial bei Rindfleisch anzusehen ist und entsorgt werden muss. Für die Entfernung der Wirbelsäule von mehr als 30 Monate alten Rindern aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko ist folgendes Kontrollsystem eingerichtet worden:

        Seit 1.7. 2017 gilt folgende Regelung: ist die Entfernung der Wirbelsäule als Risikomaterial notwendig, ist der Schlachtkörper oder die Schlachtkörperteile mit einem roten Streifen auf dem Rindfleischetikett zu kennzeichnen. Ist ein roter Streifen auf dem Schlachtetikett vorhanden, weiß der Zerlegebetrieb, dass die Wirbelsäule bei der weiteren Zerlegung entfernt  und als Risikomaterial entsorgt werden muss.

        Quelle: VO(EG) 999/2001, Anhang V1./4./11.2/1.3, geändert durch VO(EU) 2016/1396

        Die BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) ist die zuständige Behörde für Kontrolle der obligatorischen Rindfleischetikettierung und der Kennzeichnung von Rindfleisch unter 12 Monaten (gem. VO(EU) 1308/2013). Zuständig ist das Referat 526 unter der Leitung von Jeannette Hank. Anfragen richten Sie bitte an: rindfleischetikettierung@ble.de

        Quelle: VO(EG) 999/2001, Anhang V1./4./11.2/1.3, geändert durch VO(EU) 2016/1396

        Gem. Artikel 1 a f) der VO(EG) 1825/2000 (ergänzt durch VO(EG) 275/2007) versteht man unter Charge / Partie „die Menge Fleisch, nicht entbeint oder entbeint, z.B. Schlachtkörper, Schlachtkörperviertel oder Fleischstücke ohne Knochen, die zusammen unter gleichen Bedinungen zerlegt, gehackt oder verpackt werden.“ Es gibt für die Rindfleischetikettierung klare Vorgaben hinsichtlich Größe und Zusammensetzung einer Charge (geregelt in Art. 4 der gleichen VO), abhängig davon, welches Erzeugnis man produzieren möchte (Fleischstück, Abschnitt, Fleischteilstück, Hackfleisch).
        Eine nahezu wortgleiche Definition findet sich in der VO(EU) 1337/2013 für die Fleischarten Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel.
        Als „Drittländer“ werden alle Länder außerhalb der Europäischen Union bezeichnet (Nicht-EU-Mitgliedstaaten). Auch für diese Länder gelten die Vorgaben zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch (Rindfleischetikettierung gem. VO(EG) 1760/2000 bzw. VO(EU) 1337/2013 Für Schweine-, Schaf-, Ziegen-, Geflügelfleisch), sofern sie Fleisch dieser Tierarten in die EU exportieren wollen. „Klassische“ Rindfleischexportländer sind Argentinien, Australien, Uruguay, Brasilien, Neuseeland, Canada, USA und Paraguay. Alle exportierenden Unternehmen müssen eine EU-Zulassung haben und das Fleisch (mindestens) mit den Pflichtangaben etikettieren.

        „Etikettierung ist die Anbringung eines Etiketts an ein einzelnes Stück oder mehrere Stücke Fleisch oder ihrer Verpackung oder im Falle nicht vorverpackter Erzeugnisse schriftliche und deutlich sichtbare geeignete Angaben für den Verbraucher am Ort des Verkaufs“ (Art. 12, VO(EG) 1760/2000). Bei vorverpackter Ware wird i.d.R. jeweils die kleinste Verpackungseinheit vollständig etikettiert, z.B. vakuumiertes Teilstück, SB-Verpackung, Transportkiste für Knochenware. Wenn jedoch mehrere bereits verpackte Teile erneut umhüllt werden (z.B. mit einem Karton), dann ist die Etikettierung dieser kleinsten Verkaufseinehit ausreichend.

        Die Verkaufseinheit muss jedoch verschlossen und von anderen Verkaufseinheiten eindeutig abgrenzbar sein. Sollten später Einzelteile aus dieser Verkaufseinheit einzeln vermarktet wrden, müssen sie vollständig etikettiert sein (ggf. Neuetikettierung mit den Angaben des Kartonetiketts). Für die Etikettierung von Rindfleisch in der Bedienungstheke (sog. nicht vorverpackte Ware) gibt es verschiedene Möglichkeiten: direkte Kennzeichnung des Rindfleisches mit dem Vorstufenetikett oder mit Theken-Schildchen sowie indirekte Kennzeichnung mit zentralen Etikettierungsinformationen oder Tafeln. Es sind ebenfalls Kombinationen zwischen direkter und indirekter Kennzeichnung möglich.

        Bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ist eine körperliche Kennzeichnung („Etikettierung“) nur bei vorverpacktem Fleisch für die Abgabe an den Endverbraucher („SB-Verpackungen“) oder an den Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen vorgeschrieben (Art. 5 (1), VO(EU) 1337/2013). Eine Etikettierung von Fleisch dieser Tierarten in der Bedientheke ist seit dem 1.2.2024 in Deutschland ebenfalls vorgeschrieben (LMIDV).

        Die „Bedingungen der Erzeugung“ sind freiwillige Angaben. Hierzu gehören: „Animal Welfare“, z.B. Haltung und Tiertransportzeiten. Fütterung, z.B. innerhalb des Systems definierte Fütterungshinweise. Tiermedizinische Behandlung, z.B. Ausschluss bestimmer Medikamente oder Einhaltung definierter Wartezeiten bei anderen Medikamenten. Regionalangaben. Über gesetzliche Vorgaben hinausgehende Kontrollschritte.

        (Quelle: Positivliste, 24.8.2006)

        Alle Angaben auf Fleischetiketten oder schriftlichen Informationen am Ort des Verkaufs (bei nicht vorverpacktem Fleisch an der Bedienungstheke), die nicht durch die Rechtstexte vorgeschrieben sind, sind sog. freiwillige Angaben. Diese freiwilligen Angaben unterliegen bei Rindfleisch dem Artikel 15a der VO(EG) 1760/2000 und müssen objektiv, durch die einschlägigen Behörden überprüfbar und für den Verbraucher verständlich sein. Weiterhin unterliegen alle freiwilligen Angaben zu allen Fleischarten den Art. 36 und 37 der VO(EG) 1169/2011 und dürfen nicht irreführend, nicht zweideutig oder missverständlich sein und müssen ggf. auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen.  Freiwillige Angaben im ORGAINVENT-System müssen ebenso wie die Herkunftsangaben bis auf den jeweiligen Ursprung rückverfolgbar sein.

        Def.: „kleine Fleischstücke, die als für den Verzehr für den Menschen geeignet eingestuft werden, ausschließlich beim Parieren anfallen und beim Entbeinen der Schlachtkörper und / oder beim Zerlegen von Fleisch gewonnen werden“. Diese Definition steht nahezu wortgleich in den VO(EG) 172/2007 für Rind und VO(EU)1337/2013 für andere Fleischarten. Hierzu zählen u.a. die Erzeugnisse „Verarbeitungsfleisch“ oder „Industriefleisch“, die als Vorprodukte für die Wurst- und Konservenindustrie verwendet werden.

        Bei Rindfleisch kann für Fleischabschnitte eine Variante der üblichen Rindfleischetikettierung verwendet werden: die „Zerlegeangabe“ wird durch folgende Angabe ersetzt: „erzeugt in: Ländername + Zulassungs-Nr. des erzeugenden Betriebs“. Die Chargenbildung kann über verschiedene Geburts- und Mastländer erfolgen („geboren und aufgezogen in: Liste der Länder“) sowie über verschiedene Schlachtbetriebe EINES Schlachtlandes. Die Zulassungs-Nr. der Schlachtbetriebe brauchen bei dieser Variante nicht angegeben zu werden. Fleischabschnitte (Rind) können aber auch mit der üblichen Rindfleischetikettierung (für Fleischstücke) etikettiert werden. Saumfleisch und Nierenzapfen sind KEINE Abschnitte. Diese verzehrsfähigen Schlachtnebenerzeugnisse müssen nach den allgemeinen Bestimmungen des Rindfleischetikettierungsrechts etikettiert werden.

        Bei den anderen Fleischarten gibt es ebenfalls eine Ausnahmeregelung für Abschnitte. Diese können – sofern sie nicht nur Fleisch einer Herkunft enthalten, mit der Angabe „EU“ gekennzeichnet werden. Eine Nennung der einzelnen Länder ist nicht notwendig.

        Auch Gulasch oder Geschnetzeltes dürfen nicht aus Fleischabschnitten hergestellt werden – somit darf auch nicht die Abschnittsregelung für die Herkunftskennzeichnung verwendet werden. Die Anforderungen an den Zuschnitt von Gulasch und Geschnetzeltem ergeben sich aus den Leitsätzen für Fleisch- und Fleischerzeugnisse (Geschnetzeltes: Punkt 2.508.2, Gulasch: Punkt 2.511.3). Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden von Fleischabschnitten im Sinne der VO’s für die Herkunftskennzeichnung von Fleisch nicht erfüllt.

        (Quelle: Art. 1a b), 4 (4), 5a der VO(EG) 1825/2000 ergänzt durch VO(EG) 275/2007), BLE-Schreiben 10.12.2009, Art. 7 der VO(EU)1337/2013)

        Merkmale des Fleisches sind freiwillige Angaben. Hierzu gehören: Rasse, Kategorie, Reifegrad, ergänzende Kontrollen und Dokumentationen bei Schlachtung und Zerlegung.

        (Quelle: Positivliste, 24.8.2006)

        Nur Fleisch vom Hausgeflügel (Hühnern, Puten, Enten, Gänsen und Perhühnern) unterliegt der Herkunftskennzeichnung gem. VO(EU) 1337/2013. So ist es im KN-Code ex0207 beschrieben. Das „ex“ kennzeichnet einen exklusiven Teil des KN-Codes, nämlich nur den des Fleisches. Die ebenfalls im KN-Code 0207 genannten Schlachtnebenerzeugnisse des Hausgeflügels müssen nicht mit einer Herkunftsangabe gekennzeichnet werden. Fleisch anderer Geflügelarten, z.B. Wachtel, Strauss oder Taube muss nicht gekennzeichnet werden, da diese Fleischarten in andere KN-Codes eingestuft werden. Seit 1.2.2024 muss in Deutschland das Geflügelfleisch auch in der Bedienungstheke mit Herkunftsangaben gekennzeichnet sein. WEiterhin unterliegt Geflügelfleisch der EU- und nationalen Geflügelfleischvermarktungsnorm, die u.a. den Angebotszustand, die Zulassungs-Nr. des Schlacht-bzw. Zerlegebetriebes und die Angabe eines Verbrauchsdatums fordert.

        In Mischungen von Rindfleisch mit anderen Fleischarten ist der Rindfleischanteil ab 50 % etikettierungspflichtig, da dann eine Einteilung des Produktes in die entsprechenden KN-Codes aus Art. 12 der VO(EG) 1760/2000 gemacht wird. Bei vorverpackten Grill- oder Fondueplatten, bestehend aus Rind-, Schwein und ggf. anderen Fleischarten ist der Rindfleischanteil ab 50 % etikettierungspflichtig. Bei Hackfleisch halb und halb muss ebenfalls eine Rindfleischetikettierung gemacht werden, da von je 50 % der Fleischarten ausgegangen wird.

        (Quelle: BLE E-Mail 30.10.2008, 7.2.2011)

        Ist mehr Schweinefleisch (oder Ziegen, Schaf, Geflügelfleisch) im gemischten Podukt (mit Rindfleisch) enthalten (> 50 %), erfolgt nur eine Herkunftskennzeichnung gem. VO(EU) Nr. 1337/2013. Bei Gemischten Produkten nur aus Fleischarten, die der VO(EU) 1337/2013 unterliegen, wird zu allen enthaltenen Fleischarten eine Herkunftsangabe auf dem Etikett gemacht.

        Gewürzte Produkte unterliegen nur dann der Pflicht zur Herkunftskennzeichnung nach VO(EG) 1760/2000 oder VO(EU) 1337/2013, wenn sie in einen der benannten KN-Codes eingereiht werden: 0201 (frisches und gekühltes Rindfleisch), 0202 (gefrorenes Rindfleisch), 0203 (Schwein + Wildschwein), 0204 (Schaf und Ziege),0206 10 95 und 0206 29 91 (frische, gekühlte und gefrorene Zwerchfellpfeiler und Nierenzapfen), ex 0207 (Fleisch vom Hausgeflügel).

        Oft wird nichtgegartes gewürztes Fleisch jedoch in Kapitel 16 der KN-Codes eingeteilt und unterliegt damit nicht mehr der Herkunftskennzeichnung.

        Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich über Gschmack wahrnehmbar sind. Eine verbindliche Zolltarikauskunft und definitive Einteilung ein einen KN-Code kann durch Zusendung einer Warenprobe an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum des Zolls in Hamburg ermittelt werden.

        Auch Großhandelsunternehmen unterliegen der Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch und für die weiteren Fleischarten Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel, denn laut VO(EG) 1825/2000 Art. 1 sowie VO(EU) 1337/2013 Art. 3 müssen „alle Marktteilnehmer und Organisationen … auf den verschiedenen Stufen der Erzeugung und des Verkaufs von Rindfleisch (bzw. SSZG) ein Kennzeichnungssystem und ein umfangreiches Registriersystem haben“.

        (Quelle: Art. 13(1) VO(EG) 1760/2000, Art. 1 VO(EG) 1825/2000, BLE-Schreiben 21.11.2002)

        Jede Art von Fleisch, das fein zerkleinert oder durch einen Fleischwolf gedreht wurde, unter einen der KN-Codes gem. Art. 12 der VO(EG) 1760/2000 fällt (d.h. mind. 50 % Rindfleisch enthält) bzw. in die entsprechenden KN-Codes in Anhang XI der VO(EU)1169/2011 fällt und weniger als 1 % Salz enthält.

        Für Rinderhackfleisch gibt es gesonderte Etikettierungsangaben und Chargenbildungsvorgaben. Das Etikett muss enthalten: Land / Länder der Geburt + Mast (es kann Fleisch verschiedener Geburts- und Mastländer gemischt werden; Geburt + Mast = Herkunft (bei Hackfleisch). Land der Schlachtung (es kann Fleisch verschiedener Schlachtbetriebe eines Landes in eine Charge einfließen). Zulassungs-Nr. der Schlachtbetriebe werden auf dem Etikett nicht aufgeführt. Land der Herstellung (wo das Fleisch fein zerkleinert oder durch den Wolf gedreht wurde). Das Land der Zerlegung und die Zulassungs-Nr. der Zerlegebetriebe brauchen nicht angegeben zu werden, können aber zusätzlich genannt werden. Die Chargengröße ist wie bei Fleischstücken auf eine Tagesproduktion des herstellenden Betriebes begrenzt. Auch gemischtes Hackfleisch (Rind + Schwein) unterliegt ab 50 % Rindfleischanteil der Etikettierungspflicht gem. VO(Eg) 1760/2000.

        Quelle: Art. 14 VO(EG) 1760/2000, Art. 1a a) und 5 VO(EG) 275/2007

        Bei Hackfleisch der anderen Fleischarten (Schwein, Schaf, Ziege, Geflügel) gibt es ähnliche Ausnahmen bei der Herkunftskennzeichnung. Abweichend von der Herkunftskennzeichnung von anderen Fleischstücken darf Hackfleisch mit den Angaben „EU“ gekennzeichnet werden, soweit Fleisch aus mehr als einem EU-Mitgliedstaat enthalten ist: „Ursprung: EU“, „aufgezogen und geschlachtet in der EU“ sowie versch. Varianten für Fleisch von Tieren, die in / außerhalb der EU aufgewachsen und geschlachtet wurden. Bei gemischtem Hackfleisch mit einem Schweinefleischanteil > 50 % erfolgt eine Herkunftskennzeichnung gem. VO(EU) 1337/2013

        Der Begriff „Herkunft“ umfasst in der Rindfleischetikettierung die drei Ereignisse „Geburt“, „Mast“ und „Schlachtung“. Wenn alle drei Ereignisse im gleichen Land erfolgt sind, kann der Begriff „Herkunft“ verwendet werden. Sofern die Ereignisse in unterschiedlichen Ländern erfolgt sind, müssen die einzelnen Ländern dem jeweiligen Ereignis zugeordnet werden (z.B Geburt: Belgien, Mast: Niederlande, Schlachtung Deutschland ES 123).
        Für „Hackfleisch“ gilt eine andere Definition des Herkunftsbegriffes: hier fallen nur die Ereignisse „Geburt“ und „Mast“ unter die „Herkunft“. Die Ereignisse „Schlachtung“ und „Herstellung“ müssen immer separat angegeben werden. Quelle: Art. 13 (5)b) und 14 VO(EG) 1760/2000.
        Der Begriff „Herkunft“ ist für Rindfleisch vorbehalten, die BLE als zuständige deutsche Behörde akzeptiert aber auch den Begriff „Ursprung“ bei der Rindfleischetikettierung.

        Fleisch anderer Tierarten mit „Geburt, ununterbrochener Aufzucht und Schlachtung im gleichen Land“ wird als „Ursprung: Ländername“ gekennzeichnet. Der Begriff „Herkunft“ ist dort nicht zulässig.

        Für Kalbfleisch und Jungrindfleisch gelten neben der Rindfleischetikettierung gem. VO(EG) 1760/2000 zusätzlich die Kennzeichnungs- und Dokumentationspfllichten gem. VO(EU) 1308/2013 und VO(EG) 566/2008. Kalbfleisch und Jungrindfleisch sind seit dem 1.7.2008 obligatorische Verkehrsbezeichnungen. Diese Verkehrsbezeichnung und das entsprechende Schlachtalter müssen auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung auf dem gleichen Etikett angebracht werden. Die Verkehrsbezeichnung kann durch eine Fleischstück- oder Artikelbezeichnung ergänzt werden, z.B. Kalbsrücken o. Jungrindschnitzel. Auf allen Stufen außer dem Verkauf an den Endverbraucher kann das Schlachtalter durch den Kategoriebuchstaben (V für Kalbfleisch, Z für Jungrindfleisch) angegeben werden. Auf der Endverkaufsstufe muss das Schlachtalter ausgeschrieben werden (Kalbfleisch: Schlachalter weniger als 8 Monate, Jungrindfleisch: Schlachtalter von 8 bis weniger als 12 Monate).

        Für Kalb- und Jungrindfleisch muss eine Wareneingangs- und -ausgangsdokumentation gemacht werden, analog der Rindfleischetikettierung und eine Referenz-Nr. angegeben werden, mit der eine Verbindung zwischen dem Fleisch und der identifizierung der tiere, von denen das Fleisch stammt, hergestellt werden kann. Auch verzehrsfähige Schlachtnebenprodukte (z.B. Leber, Niere, Zunge, Schwanz, etc.) unterliegen den Vorgaben der VO(EU) 1308/2013. Eine Herkunftsetikettierung gem. VO(EG)1760/2000 ist für diese Produkt aber nicht gefordert. In den unterschiedlichen Mitgliedstaaten sind zu verwendende Verkehrsbezeichnungen in der jeweiligen Landessprache festgelegt worden. In Deutschland gelten die nationalen Rechtstexte zur Rindfleischetikettierung auch für die Kalbfleisch- und Jungrindfleischkennzeichnung (RE-Gesetz, RE-VO, Straf-VO). Sehen Sie auch unseren Leitfaden zur Kalbfleisch- und Jungrindfleischkennzeichnung.

        Quelle: Anhang VII der VO(EU) 1308/2013, VO(EG) 566/2007.

        Die Pflicht zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch wird von der Einteilung der Ware in bestimmte KN-Codes abhängig gemacht (KN = Kombinierte Nomenklatur). Zur Definition von Fleisch hat sich der Gesetzgeber dieser Zolltarifcodes bedient. Daher stimmt die Definition nicht immer mit dem überein, was der Verbraucher evtl. unter Fleisch versteht. Artikel, die in folgende KN-Codes eingestuft werden, sind etikettierungspflichtig:

        0201 (frisches und gekühltes Rindfleisch mit und ohne Knochen).
        0202 (gefrorenes Rindfleisch mit und ohne Knochen),
        0203 (Fleisch vom Hausschwein und anderen),
        0204 (Schaf und Ziege),
        ex 0207 (Fleisch vom Hausgeflügel),
        02061095 (Zwerchfellpfeiler und Saumfleisch (Rind), frisch und gekühlt),
        02062991 (Zwerchfellpfeiler und Saumfleisch (Rind), gefroren).

        Maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung der Verordnung des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (VO(EG) 2658/87. Zur Zeit gültig: VO(EU) 2016/1821, Seite 29ff

        Die Artikel „Innereien“ oder „Zunge“ gehören z.B. nicht zu den etikettierungspflichtigen Artikeln, da sie in andere KN-Codes (0206) eingereiht sind

        Ländernamen dürfen in der Etikettierung nur abgekürzt werden, wenn die Abkürzung direkt auf dem Etikett erläutert wird, z.B. „Deutschland = DE“ oder „F = Frankreich“.

        Quelle: BLE-Leitfaden 2009, Seite 19

        Als „Mastland“ ist in der Rindfleischetikettierung jedes Land aufzuführen, in dem das Rind gemästet oder aufgezogen wurde, z.B. „gemästet in Deutschland + Österreich“. Davon ausgenommen gelten das Geburtsland sowie das Schlachtland nicht als Mastland, wenn das Rind dort höchstens 30 Tage nach Geburt bzw. 30 Tage vor der Schlachtung aufgezogen wurde und das Rind in einem anderen Land länger als 30 Tage gemästet wurde. In der Rindfleischetikettierung darf auch die Formulierung „aufgezogen in“/ „Aufzucht“ verwendet werden.

        Quelle: VO(EG= 1825/2000, Art. 3

        Die Angabe „Mastland“ oder „gemästet“ wird in der Herkunftskennzeichnung von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel NICHT verwendet. Hier heißt die Angabe „aufgezogen in: Ländername“

        Die Rinderrasse gehört zu den freiwilligen Angaben, denn sie beschreibt Merkmale des Fleisches. Die Rasse des Tieres wird im Stammdatenblatt (Tierpass) eingetragen und auch in der Rinderdatenbank www.HI-Tier.de hinterlegt. Im ORGAINVENT-System sind alle Rassen gem. des aktuell genehmigten Rasseschlüssels (Anlage 6 der Viehverkehrs-VO) zulässig. Für die Rassen 11 (Fleckvieh) und 66 (Fleckvieh Fleisch) kann synonym auch die Bezeichnung Simmenaler verwendet werden. (Quelle: E-Mail BLE, 13.5.2011)

        Die Referenz-Nr. zur Rückverfolgbarkeit ist eine obligatorische Angabe gem. Art. 13 (2) der VO(EG) 1760/2000 (Rindfleisch) bzw. Art. 5 (1)c) der  VO(EU) 1337/2013 (andere Fleischarten). Mit der Referenz-Nr. / Partie-Nr. wird eine Verbindung zwischen dem Fleisch und dem Tier bzw. den Tieren gewährleistet. Diese Nummer kann die Kennnummer des Tieres, von dem das Fleisch stammt oder die Kennnummer einer Gruppe von Tieren sein. Diese Nummer kann auch folgendermaßen bezeichnet werden: Ident.-Nr., Chargen-Nr., Lot-Nr., Rückverfolgbarkeits-Nr., usw. Die Referenz-Nr./ Partie-Nr. muss auf jedem Etikett und – bei Rindfleisch – auch an der Bedienungstheke bei der Vermarktung nicht vorverpackter Fleischteilstücke angegeben werden. An der Bedienungstheke ist jedoch ein Hinweis auf die Bildung der Referenz-Nr. ausreichend, z.B. „Referenz-Nr. = Tagesdatum“, „Referenz-Nr. = Kalenderwoche + Herkunft“ oder „Referenz-Nr. = Referenz-Nr. des Vorstufenetiketts i.V. mit der Fleischteilstückbezeichnung“ o.ä.

        (Quelle: Art. 13(2) VO(EG) 1760/2000)

        Um „Rindfleisch“ sinnvoll definieren zu können, haben sich die Rechtsgeber bereits bestehender Definitionen bedient und für die Rindfleischetikettierungs-VO die Zolltarifcodes (sog. KN-Codes) herangezogen. Rindfleisch im Sinne der Rindfleischetikettierung sind Erzeugnisse der KN-Codes 0201 (Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt), 0202 (Fleisch von Rindern, gefroren), 02061095 und 02062991 (Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren). Andere Erzeugnisse, die im üblichen Verständnis auch als Rindfleisch gelten, z.B. Rinderzunge, Ochsenschwanz oder Rinderleber sowie bereits gegarte oder verarbeitete Rindfleischerzeugnisse unterliegen nicht der Pflicht zur Rindfleischetikettierung, weil sie in andere Zolltarifcodes eingeteilt werden.

        (Quelle: Art. 12, VO(EG) 1760/2000, VO(EG) 927/2012)

        Als spezifiziertes Risikomaterial gilt bei Rindern 1. der Schädel ohne Unterkiefer jeoch einschließlich Gehirn und Auguen und das Rückmark von Rindern, die über 12 Monate alt sind; 2. die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- udn Lendenwirbel und crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 30 Monate alten Rindern; und 3. die Tonsillen, die Eingeweide von Duodenum bis Rektum und das Gekröse von Rindern aller Altersklassen. Das spezifizierte Risikomaterial muss in Schlachthöfen oder ggf. anderen Schlachtorten entfernt werden. Im Fall der Wirbelsäule von Rindern muss sie in Zerlegebetrieben entfern werden (oder in Ländern mit entsprechender Ermächtigung in speziell zugelassenen LEH). Damit die Zerlegebetriebe wissen, ob die Wirbelsäule bereits Risikomaterial ist oder nicht, wird ein „blauer Streifen“ auf dem Etikett des Schlachtkörpers angebracht, wenn die Wirbelsäule NICHT entfernt werden muss. Seit dem 1.7.2017 wird ein roter Streifen auf das Schlachtkörperetikett aufgebracht, wenn die Wirbelsäule entfernt werden muss.

        (Quelle: Anhang V, VO(EG) 999/2001)

        Saumfleisch ist etikettierungspflichtig gem. VO(EG) 1760/2000. KN-Code: 02061095 und 02062991 (Zwerchfellpfeiler und Saumfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren)

        Alles Fleisch von Schafen und Ziegen – auch Lamm- und Ziegenlammfleisch, eingestuft in den KN-Code 0204, unterliegt der Herkunftskennzeichnung gem. VO(EU)1337/2013 und LMIDV.

        Unter den KN-Code 0203 fällt neben das Fleisch von Hausschweinen auch das von Wildschweinen. Dieses Fleisch unterliegt der Herkunftskennzeichnung gem. VO(EU)1337/2013 und LMIDV.

        Rinder dürfen in Schlachthöfen in Hälften oder Viertel und Schlachtkörperhälften in drei großmarktübliche Teile zerlegt werden. Das weitere Zerlegen und Entbeinen muss in einem Zerlegungsbetrieb stattfinden.

        (Quelle: VO(EG) 853/2004, Anhang III, Abschnitt I, Kapitel V 1.)

        Seit dem 1.1.2006 müssen alle Unternehmen, die Lebensmittel tierischen Ursprungs (außer z.B. Honig) an andere Unternehmen abgeben, gem. VO(EG) 853/2004 behördlich zugelassen sein. Unternehmen, die nur an den Endverbraucher abgeben (z.B. Lebensmitteleinzelhandel sowie Fleischereifachgeschäfte ohne eigene Schlachtung) sind ausdrücklich ausgeschlossen und benötigen keine Zulassung. Fleischereifachgeschäfte, die selbst schlachten, müssen dagegen zugelassen sein. In der Rindfleischetikettierung müssen zu den Herkunftsangaben „Schlachtung“ und „Zerlegung“ sowie „Erzeugung“ (nur bei Abschnitten) jeweils die Zulassungs-Nr. der beteiligten Schlacht-, Zerlegungs- und Erzeugungsbetriebe angegeben werden. Zulassungs-Nr. sind in Deutschland, den EU-Mitgliedstaaten und den Drittländern sehr unterschiedlich aufgebaut. Bitte informieren Sie sich durch die hinterlegten links. In Deutschland gibt es die „alten“ Zulassungs-Nr., die mit „ES“ oder „EZ“ beginnen, machmal auch durch Bundesländerkürzel ergänzt sind, z.B. „BY-ES xxx“ oder „SH-EZ xxx“. Seit Januar 2006 werden die „neuen“ Zulassungs-Nr. vergeben, die grundsätzlich so aufgebaut sind: „Bundesländerkürzel + 5-stellige Zahl“, z.B. „NW 12345“. An den neuen Nummern kann die Prozessstufe nicht mehr erkannt werden, die Zulassung erfolgt pro Betrieg und kann auch für mehrere Prozessstufen gelten. Kombinierte Schlacht- und Zerlegebetriebe, die eine neue Zulassungs-Nr. führen, müssen diese im Herkunftsfeld der Rindfleischetikettierung auch doppelt angeben (einmal für „S“, einmal für „Z“).

        (Quelle: VO(EG) 853/2004, BLE: 12.5.2006)

        Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) sind etikettierungspflichtig gem. VO(EG) 176072000. KN-Codes: 02061095 und 02062991 (Zwerchfellpfeiler und Saumfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren).
        TEAM HERKUNFT – WIR SORGEN FÜR DIE HERKUNFTSKENNZEICHNUNG VON FLEISCH

        Das ORGAINVENT-Team Herkunft unter Leitung von Dr. Kirsten Schneehagen

        • steht kompetent an Ihrer Seite
        • verfügt über langjährige Erfahrung in der Fleischbranche
        • ist interdisziplinär aufgestellt (Agrarwissenschaften, Ökotrophologie, Handel)
        • berät die ORGAINVENT-Teilnehmer in der Wertschöpfungskette Fleisch in allen Fragen zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch
        • informiert über die Verwendung freiwilliger Angaben
        • prüft Ihre Etiketten und Unterlagen
        • erarbeitet gemeinsam mit Ihnen kurze Arbeitsanweisungen für Ihre Mitarbeiter
        • steht auch für Projekte im Grenzbereich zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch gern zur Verfügung
        • führt Grundlagen- und Inhouseschulungen durch
        • instruiert die teilnehmenden Zertifizierungsorganisationen sowie die Auditorinnen und Auditoren
        • kooperiert mit  „QS-System“ und „Regionalmarke EIFEL“

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